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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 18 V 200/99 A (AO) EFG 2000 S. 531

Gesetze: AO § 37 Abs. 2

Rechtsgrundlose Steuererstattung im Wege der Zahlung an vermeintliche Treuhänder

Leitsatz

Übersieht das Finanzamt die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs an einen Dritten und zahlt es überdies die Steuererstattung in der irrigen Auffassung an den Geldempfangsbevollmächtigten des Zedenten aus, dass er nicht als bloße Zahlstelle, sondern als dessen Treuhänder fungiere, so ist der vermeintliche Treuhänder als Leistungsempfänger zur Rückzahlung der rechtsgrundlosen Leistung verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vermeintliche Treuhänder die vorrangige Abtretung kannte.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 531
GAAAB-07422

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