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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 3520/96 GE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grundstück i. S. d. Grunderwerbsteuerrechts

Leitsatz

Gegenstand des Erwerbsvorgangs und damit Bemessungsgrundlage der GrESt ist das bebaute Grundstück, wenn die auf der Anbieterseite beteiligten Personen abredegemäß auf Abschluss der der Bebauung dienenden Verträge hinwirken und die Absicht der dies hinnehmenden Erwerber zur eigenständigen Bebauung des Grundstücks nicht festgestellt werden kann.

Fundstelle(n):
GAAAB-07461

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