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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 V 3089/01 A (Erb) EFG 2001 S. 1387

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 3, BewG § 12 Abs. 1 Satz 1, BGB § 1967 Abs. 2, BGB § 2147

Umfang der erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung eines Kaufrechtsvermächtnisses als Nachlassverbindlichkeit, wenn der Kaufpreis den Steuerwert übersteigt

Leitsatz

Es begegnet ernstlichen Zweifeln, den Abzug einer den Grundstückserben treffenden Verbindlichkeit aus einem Kaufrechtsvermächtnis als Nachlassverbindlichkeit bereits dann in voller Höhe zu versagen, wenn der vom Erblasser festgelegte Kaufpreis für das vermachte Grundstück dessen Steuerwert nicht unterschreitet. Bei summarischer Prüfung ist daher der Steuerwert des vermachten Grundstücks mit dem Anteil als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, der dem Verhältnis der Kaufpreisunterdeckung zum Verkehrswert des Grundstücks entspricht (Verkehrswert: 194.000,-- DM; Kaufpreis; 100.000,-- DM; Steuerwert: 97.000,-- DM; Abzug: 97.000,-- DM x 48,45%).

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1387
ZAAAB-07514

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