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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 7 K 2426/00 F EFG 2003 S. 646

Gesetze: EStG § 10b Abs. 1 Satz 5, EStG § 10d Abs. 4, GKG § 14 Abs. 1

Der Streitwert wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags beträgt 25% des Spendenvortrags

Leitsatz

Im Verfahren der gesonderten Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags ist der Streitwert in Anlehnung an die für die einheitliche Gewinnfeststellung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze mit 25% der nach dem Klagebegehren vorzutragenden Sonderausgaben als vermutlicher einkommensteuerlicher Auswirkung zu bemessen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 646
EFG 2003 S. 646 Nr. 9
YAAAB-07588

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