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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 7 K 5618/99 GE EFG 2002 S. 782

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 138 Abs. 2, FGO § 74

Einbeziehung der Verkehrswertdifferenz in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1997 kommt es nicht mehr darauf an, ob eine mit einem Grundstücksverkauf zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft verbundene verdeckte Einlage als Gegenleistung anzusehen ist. Vielmehr ist eine Verkehrswertdifferenz stets in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

2. Der Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung ist in diesem Fall bis zum Abschluss des Verfahrens der Wertfeststellung auszusetzen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 782
IAAAB-07605

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