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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 224/99

Gesetze: AO § 200 Abs. 2

Ort der Betriebsprüfung

Leitsatz

Dem Argument eines erhöhten Zeitaufwands der Verwaltung bei Fahrten zum Ort der Betriebsprüfung kann bei einer zu treffenden Ermessensentscheidung nur dann ein besonderes Gewicht zukommen, wenn sich durch die Prüfung beim steuerlichen Berater wesentlich höhere Fahrtzeiten ergeben, als normalerweise bei Prüfungen in den Geschäftsräumen des Unternehmens anfallen würden.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
IAAAB-07725

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