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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VII 70/00

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 7, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO § 131, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 50a, EStG § 49 Abs. 2

Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Bei Widerruf der Aussetzung der Vollziehung ist unmittelbar das Antragsverfahren nach § 69 FGO zulässig.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ausländische Pferdehalter, die mit ihren Pferden an inländischen Pferderennen teilnehmen, mit den dabei gewonnenen Rennpreisen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAB-07808

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