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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 329/00

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, KStG § 8 Abs. 3

Kapitalgesellschaft als nahe stehende Person eines beherrschenden Gesellschafters; mündliche Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Leitsatz

Nahe stehende Person des beherrschenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft kann auch eine andere Kapitalgesellschaft sein, wenn an dieser nur nahe stehende Personen beteiligt sind.

Im Voraus getroffene mündliche Abreden über Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter reichen zur Vermeidung von vGA nur dann aus, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt.

Fundstelle(n):
GAAAB-07824

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