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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 62/01 EFG 2002 S. 934

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Satz 1, GrEStG § 14, BauGB § 33

Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks, wenn die Bebauung zum Zeitpunkt des Grunderwerbs nicht zulässig war

Leitsatz

Ein einheitliches Vertragswerk liegt u.U. dann nicht vor, wenn die Bebauung zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs nicht zulässig war und der Bauvertrag erst später nach einer vorgezogenen Vorweggenehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BauGB (i.V.m. den landesrechtlichen Vorschriften in Hamburg) geschlossen wurde und das konkrete Bauvorhaben erst noch umgeplant wurde.

Dass sich ein Mitarbeiter der Maklerfirma persönlich von der Baufirma einen - im Verhältnis zu üblichen Provisionen - relativ unbedeutenden Betrag (2.500 DM inkl. MWSt) hat geben lassen, begründet keine wirtschaftlich enge Verbindung zwischen beiden Firmen und kein abgestimmtes Verhalten.

Das im Grundstückskaufvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht schiebt die Entstehung der Steuer nicht gemäß § 14 GrEStG hinaus und stellt keinen engen Zusammenhang mit dem späteren Bauvertrag dar.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 934
HAAAB-08087

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