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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 K 4503/00

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2, FGO § 136 Abs. 1 Satz 3

Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen eines Vorläufigkeitsvermerkes

Leitsatz

  1. Bei einer unzulässigen Klage sind die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO der Klägerin aufzuerlegen, auch wenn dem Klagebegehren entsprochen wird

  2. Auch bei Vorliegen eines Vorläufigkeitsvermerks ist die Klage nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Fundstelle(n):
NAAAB-08461

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