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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 598/00

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Erhöhte Fahrtkosten Körperbehinderter als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Bei der Bestimmung eines angemessenen Rahmens für die Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Körperbehinderten ist die jährliche Fahrleistung grundsätzlich auf 15.000 Kilometer zu begrenzen und mit den in den Lohnsteuerrichtlinien festgesetzten Pauschsätzen (hier: 0,52 DM pro Kilometer) anzusetzen.

2. Beträgt die nachgewiesenen Fahrleistung erheblich weniger als 15.000 km ist die Anerkennung eines über den Pauschsätzen liegenden Aufwands gerechtfertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-08553

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