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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 5071/00 EFG 2002 S. 62

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, FGO § 41 Abs. 2

Vorlage der Steuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung

Leitsatz

  1. Die Einreichung der Steuererklärung nach Erlass eines Schätzbescheids innerhalb der Einspruchsfrist - ohne weitere Erklärung - ist als Antrag auf schlichte Änderung und nicht als Einspruch anzusehen.

  2. Soll mit der Abgabe der Steuererklärung eine weitere Willenserklärung auf Rechtsschutz beabsichtigt sein, muss dies klar und eindeutig aus dem Inhalt der Erklärung oder aus einer zusätzlich abgegebenen Erklärung hervor gehen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 852 Nr. 13
EFG 2002 S. 62
EFG 2002 S. 62 Nr. 2
TAAAB-08647

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