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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 683/93

Gesetze: AO § 171 Abs. 5, AO § 169 Abs. 2

Umfang und Beginn der Ablaufhemmung durch eine Steuerfahndungsprüfung

Leitsatz

  1. Eine Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 5 AO wegen des Beginns einer Steuerfahndungsprüfung tritt nur ein, wenn ein konkreter Anfangsverdacht besteht, dem Steuerpflichtigen dieser bekannt gegeben wurde und der Beginn der Ermittlungshandlungen für den Steuerpflichtigen erkennbar ist.

  2. Der Umfang der Ablaufhemmung richtet sich nach dem sachlichen und persönlichen Umfang der Ermittlungshandlungen, wobei darauf abzustellen ist, wann die Steuerfahndung mit konkreten Ermittlungen in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand der Besteuerung für den Steuerpflichtigen erkennbar begonnen hat

Fundstelle(n):
YAAAB-08693

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