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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 3758/97

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33b Abs. 5

Aufwendungen für die Beaufsichtigung einer ständig hilflosen Person als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

  1. Der Pflegepauschbetrag deckt nur diejenigen außergewöhnlichen Belastungen ab, die dem Steuerpflichtigen unmittelbar infolge der persönlichen Pflegetätigkeit als typische Mehraufwendungen entstehen.

  2. Aufwendungen für die Beaufsichtigung einer dauernd pflegebedürftigen Person sind dann nicht unmittelbar aufgrund der persönlichen Pflegetätigkeit entstanden und somit neben dem Pflegepauschbetrag abziehbar, wenn der Steuerpflichtige, z.B. während der Arbeitszeit gehindert ist, die Pflege selbst vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-08705

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