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FG Köln Urteil v. - 10 K 6803/98 EFG 2003 S. 1686

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 S 1EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6bEStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 Halbs 1 EStG § 9 Abs 5EStG § 4 Abs 5

Arbeitnehmer:

Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Leitsatz

1) Aufwendungen eines Leiters der EDV-Abteilung, der von seinem häuslichen Arbeitszimmer während seines Bereitschaftsdienstes das Rechenzentrum überwacht und steuert, sind i.H.v. 2.400 DM als Werbungskosten abzugsfähig.

2) Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" kommt es nicht allein auf die rein faktische Möglichkeit an, den Arbeitsplatz im Betrieb auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten nutzen zu können, sondern auch, ob für die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zu erbringenden Tätigkeiten ein Aufsuchen des betrieblichen Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 126 Nr. 3
EFG 2003 S. 1686
SAAAB-08776

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