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FG Köln Urteil v. - 11 K 5230/95 EFG 2001 S. 1213

Gesetze: FGO § 57 Nr 1

Finanzgerichtsverfahren:

Klagebefugnis einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Leitsatz

Eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach neuerer Rechtsprechung im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig. Aus der bürgerlich-rechtlichen Anerkennung folgt, dass eine GbR in Gestalt einer Außengesellschaft auch steuerlich als Rechtssubjekt anzuerkennen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1213
NAAAB-08824

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