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FG Köln Urteil v. - 11 K 2089/98 EFG 2000 S. 535

Gesetze: AO 1977 § 218 Abs 2

Verfahren:

Abrechnungsbescheid nur bei vorgetragener Meinungsverschiedenheit über Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Leitsatz

Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids besteht bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Eine Streitigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige konkrete Einwendungen für die Meinungsverschiedenheiten vorbringt, die durch den Abrechnungsbescheid geschlichtet werden sollen.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 606 Nr. 11
EFG 2000 S. 535
IAAAB-08830

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