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FG Köln Urteil v. - 13 K 3288/02 EFG 2003 S. 880

Gesetze: GmbHG § 30 Abs 1KStG a. F. § 27

Körperschaften:

Handelsrechtliche Ausschüttungssperre

Leitsatz

1) Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot berührt die Wirksamkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses nicht, denn die gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften verbieten generell nicht die Beschlussfassung selbst, sondern allenfalls eine Ausführung des Gewinnverteilungsbeschlusses.

2) Eine Kapitalrücklage mindert nicht das allein nach dem Unterschiedsbetrag von Aktiva und Verbindlichkeiten zu ermittelnde Reinvermögen einer GmbH.

3) Das "Leg-Ein-Hol-Zurück-Verfahren" zur Vermeidung einer handelsrechtlichen Ausschüttungssperre und Mobilisierung vorhandener Bestände steuerbelasteten Eigenkapitals unterliegt keinen Bedenken.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1399 Nr. 23
EFG 2003 S. 880
KÖSDI 2003 S. 13979 Nr. 12
MAAAB-08859

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