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FG Köln Urteil v. - 2 K 2176/00 EFG 2001 S. 1031

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 4 Abs 5, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b S 3

Arbeitszimmer

Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit

Leitsatz

1) Voraussetzung für die Annahme, das häusliche Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, ist, dass der Steuerpflichtige dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich zu deutlich über 50% seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung das häusliche Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

2) Bei Außendienstmitarbeitern liegt der Schwerpunkt der Betätigung in der Regel nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1031
UAAAB-08998

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