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Finanzgericht München Urteil v. - 12 K 3051/01 EFG 2002 S. 568

Gesetze: AStG § 15 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1 S. 4, AO 1977 § 90 Abs. 2, FGO § 82, ZPO § 377 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 380 Abs. 1 S. 2, FGO § 150 S. 2

Folgen der Nichtaufklärbarkeit eines Auslandssachverhaltes wegen Nichterscheinens der ausländischen Zeugen;

Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung bei Familienstiftungen i. S. von § 15 AStG;

Bindung im Revisionsverfahren an den von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen und vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt

Bleibt ein Auslandssachverhalt ungeklärt, weil im Ausland ansässige Wissensträger im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung nicht präsentiert werden, so kann das Gericht seiner Entscheidung in der Frage, ob die Voraussetzungen einer Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 2 AStG erfüllt sind, einen Sachverhalt zugrundelegen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (§ 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO);

unerheblich ist dabei, ob sich der angenommene Sachverhalt zu Ungunsten der Kläger auswirkt.

Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1986 bis 1992

Vermögensteuervorauszahlung 1994 und 1995

Zinsen zur Vermögensteuer 1989 bis 1991

Leitsatz

1. Bleibt ein Auslandssachverhalt ungeklärt, weil im Ausland ansässige Wissensträger im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung nicht präsentiert werden, so kann das Gericht seiner Entscheidung in der Frage, ob die Voraussetzungen einer Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 2 AStG erfüllt sind, einen Sachverhalt zugrundelegen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Unerheblich ist dabei, ob sich der angenommene Sachverhalt zu Ungunsten der Kläger auswirkt.

2. Zulassung der Revision, weil noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden ist, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen von einer Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung bei Familienstiftungen i. S. von § 15 AStG auszugehen ist.

3. Nach dem (BFH/NV 2001, 1457) erscheint klärungsbedürftig, ob die Rüge mangelnder Sachaufklärung wirksam im Revisionsverfahren erhoben werden kann, wenn die Beteiligten im Behördenverfahren und im Verfahren vor dem FG übereinstimmend von einem bestimmten Sachverhalt ausgegangen sind und das FG diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 568
EFG 2002 S. 568 Nr. 9
DAAAB-09458

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