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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 3202/98

Gesetze: AO 1977 § 165 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 2, AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, AO 1977 § 171 Abs. 8 Satz 1

Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitiges Versenden eines vorläufigen Steuerbescheids

Leitsatz

Zur Wahrung der Festsetzungsfrist genügt es nicht, daß der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsverjährung abgesandt wird. Der Bescheid muss dem Steuerpflichtigen auch später zugehen.

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO setzt die wirksame Bekanntgabe des vorläufigen Steuerbescheids voraus.

Fundstelle(n):
DAAAB-09591

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