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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 3548/98

Gesetze: AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2, AO § 124 Abs. 1 S. 2

Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit in einer Anlage zum Steuerbescheid

Einkommensteuer 1992

Leitsatz

Ein Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung zur Steuerfestsetzung wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Die nähere Beschreibung des Umfangs der Vorläufigkeit eines Steuerbescheids kann auch in den in einer Anlage zum Steuerbescheid enthaltenen Erläuterungen erfolgen.

Fundstelle(n):
WAAAB-09605

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