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Finanzgericht München Beschluss v. - 13 V 2198/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2FGO § 69 Abs. 3EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 8 Abs. 2 S. 2EStG § 11 Abs. 1 S. 1EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung

Zufluss von Arbeitslohn

Aussetzung der Vollziehung in Sachen

Einkommensteuer 1997, 1998, 1999, 2000

Solidaritätszuschlag 1997, 1998, 2000

Zinsen zur Einkommensteuer 1997, 1998, 1999

Leitsatz

Die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das kein ausschließliches Nutzfahrzeug ist, stellt idR einen geldwerten Vorteil i.B. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

Einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließt der Arbeitslohn grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit zu.

Fundstelle(n):
HAAAB-09717

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