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FG München Beschluss v. - 13 V 3621/02

Gesetze: EStG § 52 Abs. 15 S. 4, EStG § 52 Abs. 15 S. 6, EStG § 4 Abs. 1 S. 2

Als Obstgarten genutztes Grundstück nicht dem ”dazugehörendem Grund und Boden” zuzuordnen

keine steuerfreie Entnahme möglich

Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Entnahme

Einkommensteuer 1996, 1997

Leitsatz

1. Der auf der anderen Straßenseite eines als gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG entnommen geltendem Haus und Gartengrundstücks befindliche Obstgarten steht nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit diesem Grundstück. Daher ist keine steuerfreie Entnahme möglich.

2. Der Antrag auf Verzicht der Nutzungswertbesteuerung bezüglich des nicht als entnommen geltenden Obstgartens ist einer die Steuerpflicht auslösenden realen Entnahmehandlung nicht gleichzusetzen.

Fundstelle(n):
PAAAB-09736

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