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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 5536/99 EFG 2001 S. 438

Gesetze: EStG § 32a Abs. 1 S. 2EStG § 32b Abs. 2 i.d.F.

Verhältnis Grundfreibetrag § 32a EStG und Progressionsvorbehalt § 32b EStG ab 1996

Leitsatz

Der nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG unter Beachtung von § 32b Abs. 2 EStG ermittelte besondere Steuersatz ist auch auf zu versteuernde Einkommen anzuwenden, die innerhalb der Zone des Grundfreibetrags liegen. Daran hat sich durch die im Jahre 1996 eingetretenen Gesetzesänderungen nichts geändert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 462 Nr. 9
EFG 2001 S. 438
VAAAB-09935

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