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FG München Urteil v. - 1 K 83/00 EFG 2000 S. 1272

Gesetze: GewStG § 35b

Änderungsmöglichkeit nach § 35b GewStG

Leitsatz

1. Die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG setzt grundsätzlich voraus, dass der geänderte oder aufgehobene Einkommensteuerbescheid vor dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid oder zumindest zeitgleich ergeht.

2. Entspricht ein an sich zu früh -weil vor Bekanntgabe des geänderten Einkommensteuerbescheides- ergangener nach § 35b GewStG geänderter Gewerbesteuermessbescheid bereits den Änderungen des Einkommensteuerbescheides, erübrigt sich die Aufhebung des geänderten Gewerbesteuermessbescheides und der Erlass eines neuen Bescheides mit unverändertem Inhalt wegen sinnloser Förmelei.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1272
QAAAB-09941

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