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FG München Urteil v. - 2 K 5054/97 EFG 2000 S. 1158

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, FGO § 76, EStG § 21, EStG § 10e, EStG § 12 Nr 1

Kenntnis der eine Änderung nach § 173 AO 1977 rechtfertigenden Tatsachen vor Ergehen des Änderungsbescheids; Mietverhältnis mit nichtehelichen Lebenspartner

Leitsatz

1. Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO 1977: Erst im Gerichtsverfahren bekannt gewordene Tatsachen können nicht zur Rechtfertigung eines Änderungsbescheides herangezogen werden. Das Gericht ist daher nicht befugt insoweit eine weitere Sachaufklärung zu betreiben.

2. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich aus deren wirtschaftlichem Aspekt, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Als Mietzins erklärte Zahlungen des Mitbewohners sind dann als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten (umfangreiche Ausführungen zu Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. eines Mietverhältnisses; hier: bewertungsrechtliches Einfamilienhaus, gemeinsamer Eingangsbereich und Telefonanschluss, ein Telefon, ein Hausbriefkasten).

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1158
IAAAB-10057

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