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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 319/01

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 88, AO 1977 § 164 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 1

Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen

erhöhter Ermittlungsbedarf für das Finanzamt

Leitsatz

1. Die Änderung eines Bescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Finanzbehörde die nachträglich bekanntgewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.

2. Das Finanzamt muss nur dann nähere Nachforschungen anstellen, wenn die Akten Anlass zu Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung geben oder wenn die Steuererklärung erkennbar unvollständig und in sich widersprüchlich ist. Dies gilt insbesondere bei einer von einem Steuerberater angefertigten Steuererklärung.

Fundstelle(n):
IAAAB-10070

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