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Finanzgericht München Urteil v. - 3 K 2213/97

Gesetze: AO § 85, AO § 226, BGB § 406

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verbietet einseitigen verbindlichen Verzicht der Finanzbehörde auf Aufrechnungrechte

Abrechnungsbescheid

Leitsatz

1. Der Finanzverwaltung ist es wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verwehrt, im einseitigen Interesse eines Steuerpflichtigen oder eines sonstigen Dritten auf die Ausübung möglicher Aufrechnungsmöglichkeiten (hier iHv über 600.000 DM) verbindlich zu verzichten.

2. Eine solche offensichtlich rechtswidrige Zusage durch eine Finanzbehörde könnte eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schutzwürdige Vertrauensposition nicht begründen.

Fundstelle(n):
JAAAB-10103

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