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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 5122/01 EFG 2003 S. 478

Gesetze: AO 1977 § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, ErbStG 1997 § 37 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, FGO § 40 Abs. 2, ErbStG 1997 § 19 Abs. 1, FGO § 74

Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigerklärung des Steuerbescheids in vollem Umfang

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage, falls während des Klageverfahrens FA Steuerbescheid wegen Verfassungsmäßigkeit für vorläufig erklärt, § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO

Schenkungsteuer

Leitsatz

Hat das FA während eines Klageverfahrens (betreffend die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des ErbStG in der Fassung des JStG 1997 vom auf in 1996 verwirklichte Sachverhalte) den angefochtenen Steuerbescheid wegen der Bedenken des BFH gegen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des ErbStG 1997 in vollem Umfang nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 für vorläufig erklärt, so ist die Klage nicht nach § 74 FGO auszusetzen, sondern – ohne eine Erklärung der Erledigung der Hauptsache – mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen (gegen BFH-Rechtsprechung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 500 Nr. 8
EFG 2003 S. 478
EFG 2003 S. 478 Nr. 7
XAAAB-10308

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