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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 4752/99

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 129

Änderung wegen neuer Tatsachen, bzw. Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn in der Erklärung Angaben fehlen

Leitsatz

1. Eine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO liegt dann nicht vor, wenn diese sich an anderer Stelle in den Akten wiederfindet.

2. Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet.

3. Eine offenbare Unrichtigkeit bei Erlass des Steuerbescheides kann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare (d.h. als solche erkennbare) Unrichtigkeit als eigene in den Verwaltungsakt übernimmt.

Fundstelle(n):
XAAAB-10402

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