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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 4852/00 EFG 2001 S. 1477

Gesetze: KStG § 5 Abs 1 Nr 9 Satz 2, AO 1977 § 64, AO 1977 § 14, AO 1977 § 65, KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, AO 1977 § 55, GewStG § 2 Abs 3, GewStG § 7, AO 1977 § 51

Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Pferdesportvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

Leitsatz

Hinweis: vgl. dazu

1. Für einen als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Traberzuchtverein stellt ein mit staatlicher Genehmigung auf dem Rennplatz des Vereins betriebenes Totalisatorunternehmen keinen Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

2, Muss der Verein nach den Auflagen der staatlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb teilweise für bestimmte Traberzuchtzwecke abführen, dürfen diese Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" jedenfalls dann gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Verein ohne die amtlichen Verwendungsauflagen die betreffenden Ausgaben jedenfalls nicht in dieser Höhe vorgenommen hätte.

3. Ist aufgrund eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, so sind hierbei die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die durch den Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Steuerlich abzugsfähig sind danach (nur) solche Ausgaben, die ihre Ursache dem Grunde und der Höhe nach -zumindest nahezu- ausschließlich im Unterhalten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs haben. Wären die Ausgaben auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden, so können sie bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (Anschluss an , BFH/NV 2000, 85).

4. Beruht das Entstehen einer Ausgabe der Körperschaft auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Ist eine Ausgabe vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst, so ist sie dem jeweiligen Bereich in vollem Umfang zuzuordnen. Eine anteilige Schätzung entfällt. Etwas anderes gilt nur, wenn z.B. eine primär durch den ideellen Bereich veranlasste Ausgabe sich aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht. Der überschießende Betrag kann dann als ausschließlich durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst angesehen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1477
IAAAB-10472

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