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Finanzgericht München Beschluss v. - 6 V 3109/02

Gesetze: EigZulG § 2, AO § 39 Abs. 2

Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

Leitsatz

Es kann auch derjenige wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 AO) sein, der auf fremden Grund gebaut hat und der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer einen Entschädigungsanspruch, z.B. aus §§ 812, 951 BGB, hat.

Fundstelle(n):
GAAAB-10490

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