Kosten der doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten
Leitsatz
Behält ein über 18 Jahre
altes Kind, für das Kindergeld beantragt wird, bei Beginn seines
Dienstausbildungsverhältnisses (Referendariat) seine bisherige Wohnung,
die es bereits während des vorangegangenen Studiums angemietet hat, bei,
weil sich die Dienststelle am selben Ort wie die Wohnung befindet, so fehlt es
an einem beruflichen Anlass für die Begründung dieses Wohnsitzes.
Kosten einer doppelten Haushaltsführung können daher beim Kind auch
dann nicht abgezogen werden, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Kindes weiterhin in der Wohnung der Eltern befindet.
Fundstelle(n): YAAAB-10591
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