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FG Münster Urteil v. - 3 K 4712/97 Erb EFG 2002 S. 704

Gesetze: ErbStG § 1 Abs 1, ErbStG § 1 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 7 Abs 1, ErbStG § 7 Abs 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 9 Abs 1, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 1 Abs 1

Erbschaftsteuer:

Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bei rückzuübertragendem Grundstück

Leitsatz

1) Die Schenkung eines Grundstücks, das in das Volkseigentum der DDR überführt und dessen Rückübertragung beantragt worden ist, ist frühestens in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber entschieden und das Eigentum dem Beschenkten übertragen hat.

2) Ist der Schenker vor diesem Zeitpunkt verstorben, so ist diese Schenkung beim Erwerb von Todes wegen nicht als Vorschenkung zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2002 S. 1477 Nr. 29
DStRE 2002 S. 901 Nr. 14
EFG 2002 S. 704
EAAAB-10978

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