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FG Münster Urteil v. - 4 K 2864/98 E, 4 K 2864/98 U

Gesetze: AO 1977 § 191 Abs 1, AO 1977 § 191 Abs 1 S 1, AO 1977 § 5, StGB § 27 Abs 1, AO 1977 § 71

Haftung:

Umfang der Gehilfenhaftung

Leitsatz

1) Wer erbrachte Leistungen über Barverkaufsrechnungen abwickelt und dadurch zur Steuerhinterziehung des Leistungsempfängers Beihilfe leistet, haftet für die hinterzogene Steuer. Einer näheren Darlegung zur Ausübung des Entschließungsermessens bedarf es regelmäßig nicht.

2) Es ist regelmäßig nicht notwendig, zur Höhe der Haftungsinanspruchnahme gesonderte Ermessenserwägungen anzustellen. Das Finanzamt ist vielmehr gehalten, den Gehilfen für den gesamten vom Gehilfenvorsatz abgedeckten Steuerschaden in Haftung zu nehmen. Dieses gilt unabhängig vom Grad des (Mit-)Verschuldens des Gehilfen und der Höhe des von ihm erzielten wirtschaftlichen Vorteils (gegen und 1 K 3470/98).

Fundstelle(n):
SAAAB-11004

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