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FG Münster Urteil v. - 8 K 2752/02 GrE EFG 2003 S. 1266

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 5, GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 6, GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 7, GrEStG 1983 § 1 Abs 1

Grunderwerbsteuer:

Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen durch den Benennungsberechtigten - Betätigung als Zwischenhändler

Leitsatz

Der Benennungsberechtigte verfolgt eigene wirtschaftliche Interessen und tritt somit als Zwischenhändler auf, wenn er durch das ihm eingeräumte Benennungsrecht die Möglichkeit erhält, das Risiko eines Ausfalls seiner dem Veräußerer gewährten Kredite zu verringern, indem er selbst nach Wohnungskäufern suchen und allein bestimmen kann, wann und in welchem Ausmaß ein höherer als der vereinbarte Mindestpreis zu zahlen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1266
EFG 2003 S. 1266 Nr. 17
QAAAB-11142

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