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FG Münster Urteil v. - 8 K 7105/98 E, G EFG 2001 S. 1291

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs 2 S 1, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 170 Abs 1, AO 1977 § 170 Abs 2, AO 1977 § 170 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 173 Abs 1, AO 1977 § 370 Abs 1, AO 1977 § 370 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 370 Abs 1 Nr 2, EStG § 10d, EStG § 15, GewStG § 10a, GewStG § 14, GewStG § 14a, HGB § 246 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 2

Gewerbliche Tätigkeit:

Erzielung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit durch Verkauf unterschlagener Waren; gewinnmindernde Berücksichtigung von Schadensersatzverpflichtungen aufgrund eines Schuldanerkenntnisses; Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten

Leitsatz

1) Ein Steuerpflichtiger, der durch Untreuehandlungen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erlangte Waren an andere Firmen verkauft, erzielt mit den Verkaufserlösen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit; die Gewinnerzielungsabsicht wird weder durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Erlöse unter dem Marktpreis liegen, noch dadurch, dass der Steuerpflichtige bei Entdeckung der Taten mit Schadensersatzforderungen seines früheren Arbeitgebers rechnen muss.

2) Im Rahmen des Betriebvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG sind Schadensersatzverpflichtungen des Steuerpflichtigen (hier: aufgrund eines Schuldanerkenntnisses) gegenüber seinem früheren Arbeitgeber in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres als Verbindlichkeiten anzusetzen, in dem der Steuerpflichtige mit einer Inanspruchnahme rechnen muss, spätestens jedoch in der Bilanz des Jahres, in dem ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel gegen ihn vorliegt.

3) Für die Schadensersatzverpflichtung des Steuerpflichtigen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber kann eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten bereits in dem Bilanzierungszeitraum gebildet werden, in dem die Ersatzansprüche aufgrund der Entdeckung der Straftaten konkretisierbar sind und der Arbeitgeber mit dem Verlangen nach einer Schuldurkunde gezeigt hat, dass er den Steuerpflichtigen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.

4) Wird in dem Strafverfahren wegen Untreue und Urkundenfälschung die Schuldunfähigkeit des Steuerpflichtigen aufgrund eines Sachverständigengutachtens verneint, kann für den der Unterschlagung der Waren nachfolgenden Akt des Verkaufs auf "eigene" Rechnung und die Nichtdeklarierung der Einkünfte hieraus kein anderer Maßstab gelten.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1291
WAAAB-11166

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