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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 671/98

Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühr und eines Abwicklungs- und Informationshonorars bei einer Sicherheitskompaktrente

Leitsatz

Kosten für eine Kreditvermittlung und eines Honorars für Abwicklungs- und Informationstätigkeit zu einer "Sicherheitskompaktrente" können nicht deshalb nur beschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein, weil sie im Vergleich zu üblichen Finanzierungskosten von Banken als außergewöhnlich hoch anzusehen sind.

Fundstelle(n):
WAAAB-11208

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