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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K (XII) 584/97 EFG 2001 S. 1272

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für ein Erststudium stets als Ausbildungskosten nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen als Sonderausgaben abzugsfähig

Leitsatz

  1. Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten (Ausbildungskosten) und daher nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen als Sonderausgaben abzugsfähig.

  2. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass unter gleichen Voraussetzungen auch ein berufsbegleitendes Erststudium nach Abschluss einer anderweitigen Berufsausbildung zum Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten berechtigt (Abgrenzung zu , EFG 2000, 780 (Az. BFH: VI R 60/00)).

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1152 Nr. 21
EFG 2001 S. 1272
MAAAB-11408

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