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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 400/95

Gesetze: VStG § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3, VStG § 7 Abs. 3

Versicherer als Entrichtungsschuldner der Versicherungssteuer

Leitsatz

  1. Für die Entrichtung der Versicherungssteuer hat in erster Linie der Versicherer und nicht der formelle Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) einzustehen. Die Zahlungspflicht des Versicherers ist als Entrichtungsschuld vorrangig.

  2. Die Ermessensentscheidung des Finanzamt, ob der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner oder der ausländische Versicherer vorrangig als Entrichtungsschuldner für die Steuer in Anspruch zu nehmen ist, hat grds. so zu erfolgen, dass der ausländische Versicherer als Entrichtungsschuldner zur Zahlung der Versicherungssteuer heranzuziehen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-11452

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