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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 592/94, 8 K 769/00 EFG 2002 S. 1586

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beim BGH für Studienreisen und den Besuch der Deutschen Bundesbank; Ausstattung eines Arbeitszimmers

Leitsatz

  1. Studienreisen sind nur dann ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn ihnen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Das ist bei Auslandsgruppenreisen regelmäßig nicht der Fall.

  2. Es widerspricht allgemeiner Erfahrung, dass einwöchige Studienreisen nach Budapest und in die Schweiz – beliebte Ziele des Tourismus – einen nur ganz untergeordneten Erlebniswert haben. Der Besuch eines osteuropäischen Landes und der Kontakt mit den dort ansässigen Berufskollegen bedeutet auch eine Erweiterung des individuellen Gesichtskreises und damit eine nachhaltige persönliche Bereicherung.

  3. Der bloße Umstand, dass der Dienstherr Sonderurlaub – unter Ausschluss der Kostenerstattung – gewährt hat und die Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, erfolgte, lässt keinen Schluss auf besondere dienstliche Belange zu.

  4. Ist ein Arbeitszimmer u.a. auch mit einem Bett, einem Kühlschrank mit Getränken und einer Kaffeemaschine ausgestattet, ist eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung anzunehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1586
EFG 2002 S. 1586 Nr. 24
SAAAB-11607

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