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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 508/00 EFG 2001 S. 1190

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für Berufschulstudium eines Zeitsoldaten als Ausbildungskosten

Leitsatz

  1. Aufwendungen für ein Berufschulstudium gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Berufsausbildung.

  2. Aufwendungen eines Zeitsoldaten, der zum Ende seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr für ein Studium an einer Fachhochschule vom militärischen Dienst freigestellt ist und dessen vorheriger Ausbildungsstand Kfz-Elektriker mit Meisterbrief war, sind Ausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da durch das Studium eine andere berufliche Ausgangsbasis eröffnet wird als nach dem bisherigen Ausbildungsstand.

  3. Die Aufwendungen für das Studium sind auch nicht durch die Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der Bundeswehr veranlasst, sondern dienten der erstmaligen Erlangung eines akademischen Abschlusses unabhängig von dem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1152 Nr. 21
EFG 2001 S. 1190
QAAAB-11625

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