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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - XIV 34/96

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 a Abs. 2 Satz 1

Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

  1. Aufwendungen zur Beseitigung asbestverseuchter Dachplatten können als notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.

  2. Führen notwendige Wiederherstellungsarbeiten zu Werterhöhungen, muss sich der Steuerpflichtige im Wege des Vorteilsausgleichs die Wertverbesserungen anrechnen lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 634 Nr. 12
MAAAB-11661

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