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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 4 V 2698/98

Gesetze: EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 4

Haushaltsaufnahme bei getrennt lebenden Eltern

Leitsatz

Die Zugehörigkeit von Kindern zum Haushalt beider Eltern besteht grundsätzlich fort, wenn die Eheleute trotz Trennung im familienrechtlichen Sinne weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern in der bisherigen Familienwohnung zusammenleben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass ein Elternteil den Kindern keine Fürsorge mehr zukommen lässt.

Fundstelle(n):
EAAAB-11963

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