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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2810/99 EFG 2001 S. 642

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3

Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich nicht als Betriebsvermögen begünstigt

Leitsatz

Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft ausmachen, sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich nicht gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG begünstigt. Dass die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen kann, rechtfertigt nicht die erbschaftsteuerliche Gleichsetzung mit wesentlichen Beteiligungen. Denn der Gesetzgeber hat die begünstigt übertragbaren Objekte im Bewusstsein der Existenz weiterer Fälle steuerentstrikkender Dispositionen begrenzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 479 Nr. 9
EFG 2001 S. 642
OAAAB-12051

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