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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1421/97

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 1, EStG § 24 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

Nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgelösten GmbH-Beteiligung eines Gewerbetreibenden mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz

Ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann nachträglich anfallende Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung, die zwischenzeitlich aufgelöst ist und die er im Betriebsvermögen hielt, nicht als nachträgliche Betriebsausgaben geltend machen. Sie sind als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der Auflösung der GmbH, die der Veräußerung der Beteiligung gleichsteht, zu beziehen. Dies gebietet § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sowie die Gleichbehandlung der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG. Zinsen, die auf eine Zeit entfallen, in der die GmbH-Beteiligung nicht mehr notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes ist und nicht mehr der Einkünfteerzielung des Gewerbebetriebes dient, stellen keine Betriebsausgaben des Gewerbebetriebes dar. Lediglich die bis zur Auflösung der GmbH entstandenen Zinsen stellen nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG Betriebsausgaben dar. Die vom Kläger für die GmbH übernommenen Zahlungsverpflichtungen, stellen keine Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs dar, da es sich um Drittaufwand handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-12061

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