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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2190/00

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1, EStDV § 55 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, EStG § 9

Zur Berechnung des Ertragsanteils einer für beide Ehegatten abgeschlossenen Rentenversicherung

Leitsatz

Wird eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung in der Weise abgeschlossen, dass die ungekürzte Rente bis zum Tod des längstlebenden Ehegatten zu zahlen ist, so liegt ein einheitliches Rentenstammrecht vor, unabhängig davon ob einer der Versicherungsnehmer als mitversicherte Person bezeichnet und von einer Hinterbliebenenrente die Rede ist. Der Ertragsanteil richtet sich in diesem Fall nach dem Lebensjahr der jüngeren Person.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 365 Nr. 6
FAAAB-12148

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