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FINANZGERICHT DES SAARLANDES Urteil v. - 1 K 112/00

Gesetze: EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 6, EStG 1990 § 9 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, AO 1977 § 162, LStR 1990 Abschn. 39 Abs. 7

Einkaufsmärkte als Betriebsstätten eines selbständigen Handelsvertreters; Schätzung der privaten Telefonnutzung

Leitsatz

1. Einkaufsmärkte, die ein selbständiger Handelsvertreter ständig mit wiederkehrender Regelmäßigkeit anfährt und in denen er seine gewerbliche Tätigkeit ausschließlich ausübt, stellen für ihn "Betriebsstätten" i.S. von § 4 Abs. 5 Nr.6 EStG 1990 dar, mit der Folge, dass die Kfz-Fahrtkosten nur mit dem Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr.4 EStG abziehbar sind und ein Abzug eines Verpflegungsmehraufwands - auch nicht nach den für eine Einsatzwechseltätigkeit geltenden Regeln - nicht in Betracht kommt.

2. Zur Schätzung des betrieblichen Anteils der häuslichen Telefonkosten, wenn der Anschluss auch von der Ehefrau für deren gewerbliche Tätigkeit sowie der 12-jährigen Tochter genutzt wird (Bestätigung des vom FA angesetzten Privatanteils von 50 % unter Ablehnung des vom Kläger beantragten Privatanteils von nur 20 %).

Fundstelle(n):
JAAAB-12365

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