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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 1 K 129/99 EFG 2002 S. 1555

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG 1999 § 24EStG § 34AO § 164 Abs. 1AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aAO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2KStG § 8 Abs. 3

Verdeckte Gewinnausschüttung

Angemessenheit

Gehalt

Vorteilsausgleich

Körperschaftsteuer 1995

Leitsatz

Wird bei einer GmbH mit schlechter Ertragslage, die ein kleines KFZ-Handels- und Reparaturunternehmen betreibt, das Gehalt der Prokuristin (Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers) von monatlich 1.700 DM netto auf 6.000 DM netto erhöht, so ist in dem Erhöhungsbetrag auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen, wenn gleichzeitig das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers von 6.000 DM netto auf 580 DM netto gesenkt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1555
EFG 2002 S. 1555 Nr. 23
AAAAB-12475

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